Satzung des Kleingartenvereins

„Am Weinberg“ e.V.

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Kleingartenverein führt den  „ Am Weinberg „ und hat seinen Sitz in

    02681 Schirgiswalde. Die durch den Verein verwaltete Anlage ist eine Dauergartenanlage und befindet sich in der Gemarkung Schirgiswalde auf  dem Flurstück

 

2. Der Verein wurde unter laufender Nr.30201 des Vereinsregisters beim Amtsgericht Dresden  registriert.

 

3. Der Verein ist seit seiner Gründung Mitglied des Territorialverbandes.

 

 

 

§ 2

Zweck und Hauptaufgabe des Vereins

 

1.  Der Verein ist eine unabhängige demokratische Vereinigung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

      Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Vereinigungsgesetz vom 21.02.90und auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.83, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.04.94 , die Nutzung der Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit . Er setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein.

 

2.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens, die Unterstützung der Mitglieder bei ihrer kleingärtnerischen Tätigkeit sowie ihre fachliche Betreuung. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich, zur Förderung der Gesundheit sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologischen Nutzung des Bodens, für die Pflege  und den Schutz der natürlichen Umwelt.     

 

 3.  Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

           

 4.  Der Verein schließt mit den Mitgliedern Unterpachtverträge in Vollmacht des Verpächters ab. Die Tätigkeit der Mitglieder im Interesse des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

5.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder  

     durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6  Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.  Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche Person werden, welche die  

     Satzung des Vereins anerkennt und sich aktiv für die Interessen des Vereins einsetzt.

 Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins zu  beantragen. Der Vorstand muss einer Aufnahme zustimmen. Im Fall einer Ablehnung ist der Antrag auf Verlangen des Antragstellers der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

2.  Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr und unterschriftlicher  Anerkennung der Satzung  wirksam. Es besteht Beitragspflicht.

 

3.  Die Mitgliedschaft im Verein begründet keinen  Rechtsanspruch auf die Nutzung eines Kleingartens. Ein Antrag auf Nutzung eines Kleingartens setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

                                                          

4.  Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der

     Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

 

5.  Die Mitgliedschaft endet mit:

- einer schriftlichen Austrittserklärung

- dem Ausschuss durch den Beschluss des Vorstandes oder Mitgliederversammlung

   mit einfacher Stimmenmehrheit,

       - der Streichung aus einer Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der      

          Zahlung des Beitrages und finanzieller Ansprüche des Vereins aus Umlagen und  

          Betriebskosten im Rückstand ist.

- dem Tod des Mitgliedes.

 

6.  Der Austritt aus dem Verein setzt eine dreimonatige Kündigungsfrist voraus. Ausnahmen  bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft wird auch das Pachtverhältnis über einen Kleingarten beendet und es erlischt jeder Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

7.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 

a)  seine Pflichten gemäß §4 (3) dieser Satzung verletzt bzw. Vereinsbeschlüsse    

     wissentlich missachtet,

      b)  durch sein Verhalten das Ansehen oder den Interessen des Vereins schädigt,

  1. sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern so verhält, dass ein

       gemeinschaftliches Zusammenleben nicht mehr möglich ist,

  1. den ihm überlassenen Kleingarten mangelhaft bewirtschaftet,
  2. den Kleingarten unzulässigerweise bewohnt oder gewerblich nutzt,
  3. mehr als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages, des Pachtzinses und der Umlagen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  4. seine Rechte aus dem Pachtvertrag ohne Zustimmung des Vorstandes auf Dritte überträgt,
  5. beim Stellen des Antrages verschwiegen hat, dass er bereits aus dem Territorialverband oder einem diesen angegliederten Verein ausgeschlossen worden ist.

 

8.  Vor der Verhandlung eines Ausschlusses ist durch den Vorstand eine

     Schlichtungsverhandlung mit dem betreffenden Mitglied durchzuführen.

     Über das Ausschlussverfahren ist das Mitglied mindestens 14 Tage vor dem Termin zu informieren. Nimmt das Mitglied trotz schriftlicher Einladung ohne Begründung nicht am Ausschlussverfahren teil, erfolgt der Ausschluss ohne seine Teilnahme. In jedem Falle ist der Beschluss über den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Einspruchsrecht gegen einen Ausschluss besteht nur bei einem Ausschluss durch den   Vorstand. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats beim Vorstand einzureichen. Danach hat der Vorstand ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

      Im weiteren ist nach § 10 zu verfahren.

      Ein Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Es besteht das Recht auf Gleichbehandlung aller Mitglieder.

 

2. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht,

    - Veranstaltungen des Vereins und an Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche anzuregen,

    - Die Mitglieder des Vereinsvorstandes zu wählen und selbst in den Vorstand gewählt zu werden,

    - Rechenschaft über die Tätigkeit des Vorstandes zu fordern,

    - die vereinseigenen Einrichtungen und Geräte zu nutzen,

    - Mängel aufzudecken und Vorschläge zur Verbesserung der Vereinsarbeit zu unterbreiten.

 

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

   - die Bestimmungen der Satzung, des  Unterpachtvertrages und der Ordnungen des Vereins einzuhalten und nach diesen Grundsätzen das Vereinsleben aktiv mitzugestalten,

   - die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und sich für deren Erfüllung einzusetzen,

   - Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Arbeit des Vereins und der Nutzung des Kleingartzens ergeben, innerhalb eines Monats nach der Aufforderung bzw. Rechnungslegung zu entrichten,

   - die von der Mitliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen oder den entsprechenden Ersatzbetrag für nicht geleistete Arbeitsstunden zu entrichten,

- den gewählten Vertretern des Vereins in der Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunft zu    erteilen und den Zutritt zum Garten zu gewähren                   

 

 

 

 

 

 

§ 5

Finanzierung und Kassenführung

 

1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.  Der Verein finanziert seine Verpflichtungen und Auslagen aus seinem Anteil an den Mitgliedsbeiträgen und dem Pachtzins, aus den Umlagen sowie aus den anteiligen Einzahlungen der Mitglieder für den Verbrauch von Wasser, Energie und für Versicherungen.

 

3.  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Orientierung des Territorialverbandes und den Beschlüssen des Kleingärtnertages. Sie wird vom Vereinsvorstand nach Notwendigkeit der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt. Die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen wird jährlich durch den Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

4.  Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins, führt das Kassenbuch und den Nachweis der dazugehörigen Belege. Er muß ständig bereit sein, die Buchführung durch den Vereinsvorsitzenden oder durch die Kassenprüfer zu überprüfen zu lassen.

     Zur Unterstützung  des Schatzmeisters können durch den Vorstand Kassierer eingesetzt werden. Sie erhalten ihre Aufgaben vom Schatzmeister und sind ihm gegenüber abrechnungspflichtig.

 

5.  Barauszahlungen und Überweisungen an Mitglieder des Vereins und an andere Personen (nicht bei Begleichung von Rechnungen) dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters erfolgen.

 

6.  Für Schäden, die Dritten durch das Handeln oder Unterlassen von Vereinsmitgliedern entstehen, haftet der Verein nicht. Für die Wiedergutmachung sind die handelnden bzw. unterlassenden Vereinsmitglieder persönlich verantwortlich.

 

7.  Beendet ein Vereinsmitglied seine Mitgliedschaft bzw. wird die Mitgliedschaft durch

     Ausschluß beendet, so bleibt das Mitglied zur Zahlung der Beiträge und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet .

     Das Mitglied ist verpflichtet, Aufwendungen des Vereins, die für die Wiederherstellung eines schlecht bewirtschafteten Kleingarten entstehen, zu ersetzen.

 

8.  Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt der Revisionskommission, die aus drei Mitgliedern besteht. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand des Vereins angehören.

     Ihre Wiederwahl ist zulässig.

     Die Mitglieder der Revisionskommission haben mindestens halbjährlich das Kassen-

     und Rechnungswesen zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist jährlich in einem Prüfbericht niederzulegen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.  Die Mitgliederversammlung,

 

2.  Der Vorstand.

 

 

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr bis spätestens 30.April

     einzuberufen

     Sie ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird, oder  wenn es der Vorstand im Interesse der Mitglieder für erforderlich hält.

 

2.  Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Das kann postalisch oder/und durch Aushang in den Schaukästen des Vereins erfolgen.

 

3.  Jede form- und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse sind gültig, wenn sie durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wurden. Ausnahmen bilden dabei Beschlüsse über die Auflösung des Vereins. Dafür gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 33,41 BGB).

      Die Abstimmung über Beschlüsse kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung offen oder geheim erfolgen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

 

4.  Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern diese nicht der Verantwortung des Vorstandes zugewiesen sind.

 

5.  Über den Verlauf und Inhalt der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8

Der Vereinsvorstand

 

 

1.  Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern:

- Vorsitzender

- Stellvertreter des Vorsitzenden

- Schatzmeister

Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören. Eine Erweiterung

des Vorstandes ist zulässig.

 

2.  Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten den Verein im Rechtsverkehr im Sinne des § 26 BGB. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Intern wird festgelegt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden handeln darf.

 

3.  Der Vorstand wird in der Regel von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

     Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht der Satzung entsprechend ausüben oder nicht mehr ausüben können.

 

4.  Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes kann der Vorstand selbst Nachberufungen vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste

     Mitgliederversammlung bedürfen.

 

5.  Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

 

6.  Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Abzurechnende Ausgaben, wie Porto, Telefongespräche, Fahrtkosten sind gegen Nachweis zu erstatten.

 

7.  Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes und der Mitglieder kann der Vorstand Beauftragte und Fachberater berufen.

 

 

§ 9

Pächterwechsel

 

1.  Bei beabsichtigter Beendigung der Mitgliedschaft oder Abgabe des Kleingartens ist der Vorstand entsprechend  § 3(5.1) schriftlich zu informieren.

     Vorrang für die Übernahme eines freiwerdenden Kleingartens haben diejenigen Mitglieder des Vereins, die durch den Vorstand vorgemerkt wurden und die Kinder des ehemaligen Mitgliedes, wenn diese die Mitgliedschaft erworben haben.

 

2.  Grundsätzlich sind Kleingärten, die zur Übergabe vorbereitet werden, durch zwei autorisierte Schätzer in ihrem Wert einzuschätzen. Die Bestellung der Schätzer obliegt dem Vorstand. Die Kosten der Schätzung werden von der Entschädigung abgezogen. Bei der Schätzung haben ein Mitglied des Vorstandes und der abgebende Pächter anwesend zu sein. Letzterer kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

 

3.  Der abgebende Pächter ist berechtigt, dem Vorstand einen Nachfolger vorzuschlagen.

 

4.  Sollte ein vorgemerkter Pächter nicht bereit sein, den Schätzpreis an den abzugebenden zu zahlen, so kann der abgebende Pächter mit Einverständnis des Vorstandes den Kleingarten an ein meistbietendes Mitglied, höchstens jedoch zum Schätzwert, veräußern.

 

5.  Die Gartenveräußerung hat auf der Grundlage eines Kaufvertrages zwischen dem   abgebenden Pächter und dem übernehmenden Pächter zu erfolgen. Eine Ausfertigung des Kaufvertrages ist beim Vorstand zu hinterlegen. Ein im Rechtsverkehr berechtigtes Mitglied hat die Rechtmäßigkeit des Kaufvertrages durch ein Signum zu bestätigen.

 

6.  Bei Aufgabe eines Kleingartens ohne Nachfolger besteht durch den abgebenden Pächter gegenüber dem Verein kein Entschädigungsanspruch. Der Vorstand entscheidet in diesem Fall über die Weiterverwendung des Kleingartens.

 

 

§ 10

Schlichtungsverfahren

 

1.  Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und Vereinsvorstand, die sich aus der Satzung, der Kleingartenordnung oder dem Unterpachtvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung durchzuführen.

 

2.  Werden die Streitigkeiten dabei nicht geklärt, können sich die Parteien an die Schlichtungskommission des Regionalverbandes wenden.

 

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

1.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt    

                       das Vermögen an den Territorialverband Bautzen der Gartenfreunde e.V., der es für kleingärtnerische Zwecke verwendet.

 

 

2.   Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins der Geschäftsführung des Regionalverbandes zu übergeben.

 

 

 

§ 12

Schlussbestimmungen

 

1.  Diese Satzung gilt in Verbindung mit der Gartenordnung, der Wasserordnung, der Bauordnung, dem Unterpachtvertrag und den aktuellen Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

2.  Die vorliegende Satzung setzt die auf der Mitgliederversammlung am 10.08.1990 beschlossene Satzung außer Kraft

 

3.  Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.04.2005 beschlossen und hat seitdem Gültigkeit für alle Mitglieder des Kleingartenvereins  „Am Weinberg“ Schirgiswalde.

 

 

 

      In der Mitgliederversammlung am 30.04.2005 wurde die Neufassung der

      §§ 8 und 11 beschlossen und diese wurde am 06.12.2005 in das Vereinsregister eingetragen.

 

      Die Mitgliederversammlung am 12.04.2008 hat die vorliegende Neufassung der Satzung beschlossen .

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